Kleinkaliberschützen Berlin e.V. – Ihr Schützenverein für das Sportschießen in Berlin

Standaufsicht

Im Rahmen der letzten Novellierung des WaffG und der AWaffV wurde eindeutig definiert, das ein Schießbetrieb auf zugelassenen Schießstätten für Sportschützen nur dann erfolgen darf, wenn eine qualifizierte Standaufsicht den Schießbetrieb beaufsichtigt.

Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die Aufgabe dafür Sorge zu tragen, dass auf der Schießstätte die Sicherheitsbestimmungen, die Auflagen der Schießstätte und natürlich die Bestimmungen des WaffG. eingehalten werden.

 

Jeglicher Schießbetrieb ohne anwesende zugelassene Aufsichtsperson ist nicht gestattet!

Die Standaufsicht muss:

volljährig, zuverlässig, persönlich geeignet und sachkundig, im Sinne der erforderlichen Sachkunde für die Tätigkeit als Standaufsicht sein.

Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllen die ersten 3 Voraussetzungen. Für das Schießen mit Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 2 WaffG) sollte die Sachkunde nach § 7 WaffG nachgewiesen sein.

Die erforderliche Sachkunde für verantwortliche Aufsichtspersonen umfasst die Kenntnisse in folgenden Themenbereichen:

  1. Schießstätte
    • Umfang der Zulassung
    • Auflagen und sicherheitstechnische Vorgaben für den Betrieb der Schießstätte
    • Überprüfung der Schießstätte (§ 12 AWaffV)
    • ordnungsgemäßer Zustand der Schießstätte
      • erforderliche Kennzeichnungen
      • Feuerlöscher
      • Fluchtwege
      • Reinigung der Raumschießanlage
      • Erste Hilfe Material
      • Schießstandordnung
      • Versicherung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 WaffG)

       

  2. Waffenrechtliche Regelungen zur Benutzung von Schießstätten
    • Ausgeschlossene Schusswaffen (§ 6 AWaffV)
    • Zulässige Schießübungen im Schießsport (§ 9 AWaffV)
    • Sportliches Schießen (§ 15 Abs. 6 Satz 1 WaffG)
    • Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zum Erwerb von Waffen ($ 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG) , zum Führen (§ 12 Abs. 3 WaffG) und zum Schießen (§ 12 Abs. 4 WaffG) auf einer Schießstätte.

     

  3. Altersgrenzen (§ 27 Abs. 3 und 4 WaffG)
    • Schießen durch Kinder unter 12 Jahren und ab 12 Jahren
    • Schießen durch Jugendliche (14 bis 16 Jahre und ab 16 Jahren)
    • Obhut durch Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtsperson
    • Pflichten nach § 27 Abs. 3 Satz 2 ff. WaffG

     

  4. Aufgaben der Aufsicht nach § 11 AWaffV
    • Registrierung durch den Verein und Nachweis (§ 10 Abs. 3 AWaffV)
    • Ständige Beaufsichtigung
    • Ordnungsgemäßes Verhalten der Sportschützen bzw. der auf der Schießstätte anwesenden Personen
    • Transport der Waffen
    • Sicherer Umgang mit der Schusswaffe
    • Verwendung von Munition durch Wiederlader (vgl. Sprengstoffgesetz)
    • Untersagung der Teilnahme am Schießen
    • Keine Teilnahme der verantwortlichen Aufsichtsperson am Schießen

     

  5. Aufbewahrung von Waffen oder Munition auf der Schießstätte (§ 36 Waffe i.V.m. §§13, 14 AWaffV)
    • Transportbehälter
    • Waffenraum
    • Vorübergehenden Aufbewahrung, angemessene Aufsicht (§ 13 Abs. 11 AWaffV)

     

  6. Erwerb von Waffen und Munition auf der Schießstätte (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 2 Waffe)
  7. Versicherungsfragen
    • Haftpflicht- und Unfallversicherung des Betreibers (§§44 Abs. 1 Nr. 5, § 27 Abs. 1 WaffG)
    • Haftpflicht- und Unfallversicherung des Schützen bzw. für den Schützen

     

  8. Verhalten bei Unfällen
    • Unterbrechung dzw. Einstellung des Schießbetriebs, Räumen der Schießstätte
    • Besonnenes Handeln
    • Information der erforderlichen Stellen

 

Aufsichtsschulung – Termine im KKS Berlin e.V.