Kleinkaliberschützen Berlin e.V. – Ihr Schützenverein für das Sportschießen in Berlin

Waffenbesitzkarte (WBK)

Zum Erwerb einer Schusswaffe benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte (WBK), diese berechtigt lediglich zum Besitz, nicht aber zum Führen einer Waffe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte sind in Deutschland durch das Waffengesetz geregelt.

In der Waffenbesitzkarte werden durch die zuständige Behörde die Schusswaffen eingetragen, welche der Karteninhaber besitzen darf.

Die Waffenbesitzkarte ist nicht einem Waffenschein zu verwechseln.

Um eine Waffenbesitzkarte erwerben zu können, müssen vom jeweiligen Antragsteller fünf Voraussetzungen erfüllt werden (§ 4 WaffG):

  • mindestens 18 Jahre alt
  • waffenrechtlich zuverlässig
  • persönlich geeignet
  • die erforderliche Sachkunde besitzen
  • ein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen können.

Zuverlässigkeit

Der Antragstellers muss waffenrechtlich zuverlässig sein (§ 5 WaffG). Das ist der Fall, sofern es keine Erkenntnisse über den Antragsteller gibt, welche auf seine Unzuverlässigkeit im Umgang mit Waffen schließen lassen. Grundlage bilden die Auskünfte aus dem Bundeszentralregisters, dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und der örtlichen Polizeibehörden, mittels dieser Auskünfte bewertet die zuständige Waffenbehörde, ob gegen die Zuverlässigkeit Bedenken bestehen. Im Waffengesetz sind Voraussetzungen genannt, bei deren Vorhandensein von einer Unzuverlässigkeit grundsätzlich auszugehen ist (§ 5 Abs. 1 WaffG) und solchen, bei deren Vorhandensein die Zuverlässigkeit „in der Regel“ nicht angenommen werden kann (§ 5 Abs. 2 WaffG).

Persönliche Eignung

Die Persönliche Eignung nach § 6 WaffG und § 4 AWaffV berücksichtigt im Unterschied zur Zuverlässigkeit auch die körperlichen Voraussetzungen des Antragstellers. Nur Personen, welche körperlich und geistig im Stande sind, mit Waffen umzugehen, werden den Eignungsvoraussetzungen gerecht. Eignungshindernisse sind

  • Geschäftsunfähigkeit laut Zivilrecht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG),
  • Alkoholabhängigkeit, Abhängigkeit von Rauschmitteln, psychische Erkrankungen und Debilität (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG) oder
  • Die auf Tatsachen basierende, gerechtfertigte Vermutung, dass der Antragsteller mit Munition oder Waffen nicht vorsichtig oder der Bestimmung gemäß umgehen oder aber diese Gegenstände nicht zuverlässig verwahren kann oder die konkrete Gefahr einer Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG).

Sofern auf Tatsachen basierende, gerechtfertigte Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen, muss die Waffenbehörde ein fachpsychologisches oder fachärztliches Zeugnis vom Antragsteller fordern (§ 6 Abs. 2 WaffG).

Handelt es sich um Personen zwischen dem 21. bis 25. Lebensjahr, werden diese bei dem ersten Antrag auf eine Waffenbesitzkarte im Normalfall ein amts- oder fachpsychologisches oder fachärztliches Zeugnis über ihre geistige Eignung vorlegen müssen (§ 6 Abs. 3 WaffG; § 4 AWaffV). Nicht benötigt wird das Gutachten zur persönlichen Eignung bei bestimmten Kleinkaliber-Waffen und Einzelladerlangwaffen im Rahmen des Schießsports (§ 6 Abs. 3 Satz 2 i. V. mit § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG).

Sachkunde

Der Antragsteller muss über die notwendige Sachkunde verfügen (§ 7 WaffG, §§ 1 bis 3 AWaffV). Die Sachkunde wird im Regelfall durch einen Sachkundelehrgang erworben, welcher mit einer Prüfung vor einer autorisierten Prüfungskommission endet.

Bedürfnis

Der Antragsteller muss ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Waffenerwerb (§ 8 WaffG) nachweisen.

Das Bedürfnis kann sich auf die Jagdausübung (§ 13 WaffG), das Sportschießen (§ 14 WaffG), das Sammeln von Waffen nach kulturhistorisch bedeutsamen Gesichtspunkten (§ 17 WaffG), auf die Tätigkeit als Waffensachverständiger (§ 18 WaffG) und auf den Selbstschutz (§ 19 WaffG) beziehen. Wir befassen uns hier ausschließlich mit dem Sportschießen.

Die „Grüne Waffenbesitzkarte“

Für Sportschützen eines nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes wird die „Grüne Waffenbesitzkarte“ nach § 10 Waffengesetz und § 14 Waffengesetz erteilt. Auf die grüne WBK können mehrschüssige Pistolen und Revolver (auch Kleinkaliber), halbautomatische Langwaffen wie Selbstladebüchsen und Selbstladeflinten sowie Repetierflinten erworben werden. Jede Waffe muss vorher einzeln bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Erwerbserlaubnis für die beantragte Waffe wird dann als „Voreintrag“ in die WBK eingetragen. Innerhalb eines Jahres muss die beantragte Waffe dann erworben werden, anderenfalls verfällt der Voreintrag.

WBK-grün1

WBK-grün2

Die „Gelbe Waffenbesitzkarte“

Die „Gelbe Waffenbesitzkarte“ wird für Sportschützen eines nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes nach § 14 Abs. 4 Waffengesetz erteilt. Inhaber einer solchen Waffenbesitzkarte dürfen Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen (mehrschüssig) mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) erwerben. Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist nicht beschränkt, es dürfen aber in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erworben werden. Des Weiteren muss die erworbene Waffe in der Disziplin der Sportordnung eines anerkannten Schießsportverbandes zugelassen sein. Der Erwerb muss innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Waffenbehörde angemeldet werden.

WBKgelbneuaußen

WBKgelbneuinnen

 

Sportschützen werden auch mehr als zwei Kurzwaffen bzw. drei halbautomatische Langwaffen genehmigt, wenn ein entsprechendes waffenrechtliches Bedürfnis vorliegt. Etwa bei regelmäßigem Wettkampfsport in weiteren Disziplinen, für die die bereits vorhandenen Schußwaffen, laut Sportordnung des Verbandes, nicht zugelassen sind. Die jeweiligen Bedürfnisbescheinigungen für den Sportschützen erteilt der zuständige Schießsportverband unter Beachtung gesetzlicher und interner Auflagen. Generell tendieren die zugelassenen Schießsportverbände dazu, diese Kontingentüberschreitung nur Schützen zu befürworten, die nachweislich an überregionalen Wettkämpfen teilnehmen.

Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Transport der nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Waffen zum jeweiligen Ereignis, also Transport zum Schießstand und muss dabei zusammen mit dem Personalausweis oder dem Reisepass mitgeführt werden.

Der nächste Schritt zur WBK ist also die erforderliche

->> Waffensachkunde